Kosten

Was kostet was?

Das anwaltliche Kostenrecht folgt leider nicht dem Prinzip:
"Frage: Wieviel kostet eine Zitrone? - Antwort: 50 Cent!", sondern ist fern jeder Pauschalität leider oftmals kompliziert.

Einige Grundregeln haben wir für Sie zusammen gestellt.

 

Zur Vermeidung jeglicher Unstimmigkeiten bieten wir außergerichtliche Beratungsleistungen wahlweise auf Stundenhonorarbasis an. Im Einzelfall kann überdies ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Stundenhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass wirklich nur die aufgewendete Zeit, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes und anderer objektiver sowie subjektiver Kriterien, berechnet wird. Pauschalhonorare hingegen sind dann sinnvoll, wenn der zu erwartende Bearbeitungsaufwand bereits im Vorfeld einigermaßen abzuschätzen und zu überschauen ist. Stundenhonorare rechnen wir minutengenau ab und legen Ihnen Rechnung über unsere Tätigkeit.

Unabhängig davon werden außergerichtliche Anwaltskosten von einer Gegenpartei nur auf der Grundlage des RVG und nur dann ersetzt, wenn die Anwaltskosten als Teil eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden können. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss der Gegner Ihnen sämtliche, im Rahmen des Prozesses entstandene Kosten ersetzen, wenn er das Verfahren verliert. Ansonsten erfolgt eine Kostenquotelung nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Gibt das Gericht z.B. einer Klage lediglich in Höhe von 1/4 der Klagesumme statt, muss der Kläger 3/4 der Verfahrenskosten tragen, der Beklagte nur 1/4.

Diese Angaben erfolgen unverbindlich. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Im Interesse einer vertrauensvollen und dauerhaften Zusammenarbeit sind wir an einem offenen und transparenten Umgang mit dieser Frage interessiert.

Die Grundlagen des anwaltlichen Honorars finden sich - selbstverständlich - im Gesetz, nämlich dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beratungsleistungen nur gegen eine Vergütung zu erbringen. Dabei sind Beratungsleistungen jedweder Art, also grundsätzlich auch z.B. kurze Anfragen per Telefon oder E-Mail, in einen Gebührenkatalog eingeordnet. Beispiel: Eine sogenannte „Erstberatung„ ist, sofern der Mandant Verbraucher ist, nach oben begrenzt und darf höchstens 190,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer betragen. Für die Berechnung der Gebührenhöhe wird gemäß den Bestimmungen des RVG neben ausfüllungsbedürftigen Kriterien wie vor allem der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Umfang der Sach- und Rechtslage der sogenannte „Gegenstandswert„ einer Angelegenheit herangezogen. Auf dieser Grundlage können wir Ihnen auf Wunsch das Kostenrisiko berechnen.

Da sich die Anwaltsgebühr einerseits anhand klar bestimmter Parameter, andererseits jedoch auch danach richtet, auf welcher, nicht klar definierten „Bedeutungsskala" der Fall eingeordnet wird, kann die Form der Berechnung sowohl für den Mandanten, als auch für den Anwalt zu unbefriedigenden Ergebnissen und somit zu Unstimmigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich die eingangs erwähnte Zeitabrechnung.